Wie funktioniert eine Anerkennungspartnerschaft?
Stand: 12. März 2025
Stand: 12. März 2025
Im Zuge der Novellierung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind zwischen 2023 und 2024 eine Reihe neuer Regelungen zur Einreise und Beschäftigung von Staatsangehörigen aus sogenannten Drittstaaten (Staaten außerhalb des EU-/EWR-Raums und der Schweiz) in Kraft getreten. Eine dieser Regelungen ist die Anerkennungspartnerschaft, die seit dem 1. März 2024 gilt. Sie erlaubt durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Fachkraft die Beschäftigung parallel zum laufenden Anerkennungsverfahren, welches unmittelbar nach der Einreise nach Deutschland angestoßen werden muss.
Bevor die Gesetze reformiert wurden, war ein Anerkennungsverfahren – bis auf wenige Ausnahmen – eine Voraussetzung, um einen Aufenthaltstitel als Fachkraft in Deutschland zu erhalten. Mittlerweile ist dies nicht mehr in jedem Fall notwendig (beispielsweise bei der Regelung für Berufserfahrene).
Die „Anerkennung“ kann aber dennoch sinnvoll sein: zum Beispiel im Hinblick auf den Verdienst, die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und nachhaltige Integration am deutschen Arbeitsmarkt und damit der gesellschaftlichen Teilhabe der Fachkraft.[1] Außerdem erleichtert sie Arbeitgebern das Einschätzen der Kompetenzen und das Identifizieren des individuellen Weiterbildungsbedarfes. Ob eine Anerkennung notwendig und/oder sinnvoll ist, sollte durch eine individuelle Beratung geklärt werden (Anlaufstellen finden Sie am Ende dieses Artikels).
Wenn eine Anerkennung erfolgen soll oder muss, musste das Anerkennungsverfahren bisher i. d. R. bereits im Ausland angestoßen werden. Es musste ein Bescheid über die (teilweise) Gleichwertigkeit der Qualifikation vorliegen, um ein Visum zu erhalten. Dieser Weg existiert weiterhin. Das Warten auf den Bescheid kann jedoch den Einreiseprozess verzögern.
Wie das Anerkennungsverfahren ausländischer Qualifikationen grundsätzlich funktioniert und wann es notwendig ist, erfahren Sie in der Rubrik „Anerkennung“ auf diesem Portal.
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Mit der Anerkennungspartnerschaft kann das Verfahren erst nach der Einreise, aus Deutschland heraus, gestartet werden. Diese Möglichkeit eröffnet Unternehmen somit neue Wege, denn sie müssen weniger lange auf ihre neuen Mitarbeitenden aus dem Ausland warten; und auch für internationale Fachkräfte bedeutet dies eine Entlastung.
Gerade in reglementierten Berufen, in denen auf die Anerkennung grundsätzlich nicht verzichtet werden kann, ist die schnellere Einreise von Vorteil.[2]
Die Basis einer Anerkennungspartnerschaft ist, dass eine ausländische Fachkraft und ein deutscher Betrieb sich (beispielsweise durch eine Online-Stellenanzeige) gefunden und für ein gemeinsames Arbeitsverhältnis sowie die Zusammenarbeit im Anerkennungsprozess entschieden haben. Die rechtliche Grundlage für den Aufenthalt in Deutschland bildet in diesem Fall der Aufenthaltstitel nach § 16d Abs. 3 AufenthG, der zunächst für ein Jahr erteilt und um jeweils ein Jahr bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert wird.
Konkret müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Fachkraft benötigt einen Hochschulabschluss oder eine Berufsqualifikation mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren. Diese Qualifikation muss von dem Staat, in dem sie erworben wurde, anerkannt sein. Nachweisen lässt sich dies wie folgt:
Darüber hinaus muss die Fachkraft für die Anerkennungspartnerschaft Deutschkenntnisse, mindestens auf dem Niveau A2 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)), nachweisen. Für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland sowie für reglementierte Berufe können allerdings, je nach Berufsgruppe, Deutschkenntnisse auf einem höheren Niveau erforderlich sein.
Der Arbeitgeber und die Fachkraft schließen einen Vertrag über die Beschäftigung ab (ggf. unter Vorbehalt der Visumserteilung). Dabei sollten folgende Punkte beachtet werden:
Eine Ausnahme für die Tätigkeit als Fachkraft gibt es für Beschäftigungen in reglementierten Berufen wie Arzt oder Ärztin: hier sind bestimmte Tätigkeiten noch nicht vor dem Erhalt der vollen Anerkennung erlaubt. In diesem Fall kann bis zum Erhalt der Berufsausübungserlaubnis einer Hilfstätigkeit nachgegangen werden.
Um das Vorhaben der Anerkennungspartnerschaft schriftlich festzuhalten, wird eine Vereinbarung (z. B. als Teil des Arbeitsvertrages) geschlossen. Darin verpflichtet sich die Fachkraft, nach der Einreise das Anerkennungsverfahren zu beantragen (die dafür zuständige Stelle können Sie mit dem Anerkennungsfinder von “Anerkennung in Deutschland” herausfinden). Im Gegenzug sagt der Arbeitgeber verbindlich zu, sie bei der Anerkennung zu unterstützen und die für die volle Anerkennung notwendige Qualifizierung im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zu ermöglichen. Welche Maßnahmen das konkret sind, wird im Anerkennungsverfahren individuell identifiziert. Dazu kann bspw. auch die Freistellung von der Arbeit für entsprechende Maßnahmen, wie das Absolvieren von Praktika, zählen.
Auch mit einem Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit kann eine Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft ausgeübt werden. In diesem Fall wird die schriftliche Vereinbarung zur Einleitung des Anerkennungsverfahrens nicht mehr benötigt.
Vor dem Visumantrag sollte die Fachkraft sich immer bei der jeweils zuständigen Auslandsvertretung im Wohnsitzland darüber informieren, welche Dokumente (z. B. Sprachnachweise) konkret gefordert werden. Dann wird ein Visumstermin bei der Deutschen Botschaft bzw. dem Deutschen Konsulat vereinbart. Ist das Visum erteilt, kann die Einreise geplant werden.
Arbeitgeber können das Visumverfahren zur Anerkennungspartnerschaft gegen eine Gebühr von 411 Euro beschleunigen, indem Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen. Wie das geht, erfahren Sie hier. Ein Praxisbeispiel dafür finden Sie ebenfalls in diesem Newsletter.
Nach der Einreise kann die Fachkraft die Arbeit direkt aufnehmen. Was den weiteren Aufenthalt in Deutschland betrifft, kommt es auf das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens an:
Falls die Anerkennungspartnerschaft ohne das Erlangen einer vollen Gleichwertigkeit abgebrochen wird, kann bei nicht reglementierten Berufen ein Wechsel in die Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten für Berufserfahrene geprüft werden.
Arbeitgeber, die erwägen, die Anerkennungspartnerschaft auszuprobieren, sollten sich individuell beraten lassen:
[1] Bushanska, Vira; Erbe, Jessica; Gilljohann, Katharina; Knöller, Ricarda; Schmitz, Nadja; Scholz, Moritz: Fachkräfteeinwanderung (nicht) ohne Anerkennung? Was sich mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse ändert. Version 1.0 Bonn, 2023
[2] In folgenden Fällen sind Anerkennungspartnerschaften für reglementierte Berufe möglich: zugelassene Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI, Arbeitgeber kirchlichen Rechts und tarifgebundene Arbeitgeber.
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