Wie funktioniert eine Anerkennungspartnerschaft?

Stand: 12. März 2025

Händedruck eines lächelnden Geschäftsmannes und einer Geschäftsfrau bei einem Treffen im Büro
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Im Zuge der Novellierung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind zwischen 2023 und 2024 eine Reihe neuer Regelungen zur Einreise und Beschäftigung von Staatsangehörigen aus sogenannten Drittstaaten (Staaten außerhalb des EU-/EWR-Raums und der Schweiz) in Kraft getreten. Eine dieser Regelungen ist die Anerkennungspartnerschaft, die seit dem 1. März 2024 gilt. Sie erlaubt durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Fachkraft die Beschäftigung parallel zum laufenden Anerkennungsverfahren, welches unmittelbar nach der Einreise nach Deutschland angestoßen werden muss.

Hintergrund

Bevor die Gesetze reformiert wurden, war ein Anerkennungsverfahren – bis auf wenige Ausnahmen – eine Voraussetzung, um einen Aufenthaltstitel als Fachkraft in Deutschland zu erhalten. Mittlerweile ist dies nicht mehr in jedem Fall notwendig  (beispielsweise bei der Regelung für Berufserfahrene).

Die „Anerkennung“ kann aber dennoch sinnvoll sein: zum Beispiel im Hinblick auf den Verdienst, die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und nachhaltige Integration am deutschen Arbeitsmarkt und damit der gesellschaftlichen Teilhabe der Fachkraft.[1] Außerdem erleichtert sie Arbeitgebern das Einschätzen der Kompetenzen und das Identifizieren des individuellen Weiterbildungsbedarfes. Ob eine Anerkennung notwendig und/oder sinnvoll ist, sollte durch eine individuelle Beratung geklärt werden (Anlaufstellen finden Sie am Ende dieses Artikels).

Wenn eine Anerkennung erfolgen soll oder muss, musste das Anerkennungsverfahren bisher i. d. R. bereits im Ausland angestoßen werden. Es musste ein Bescheid über die (teilweise) Gleichwertigkeit der Qualifikation vorliegen, um ein Visum zu erhalten. Dieser Weg existiert weiterhin. Das Warten auf den Bescheid kann jedoch den Einreiseprozess verzögern. 

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Wie das Anerkennungsverfahren ausländischer Qualifikationen grundsätzlich funktioniert und wann es notwendig ist, erfahren Sie in der Rubrik „Anerkennung“ auf diesem Portal.

Möchten Sie sich vorab über ein Berufsprofil oder das Berufsbildungssystem in einem bestimmten Land informieren? Hier kann das BQ-Portal helfen. 

Mit der Anerkennungspartnerschaft kann das Verfahren erst nach der Einreiseaus Deutschland heraus, gestartet werden. Diese Möglichkeit eröffnet Unternehmen somit neue Wege, denn sie müssen weniger lange auf ihre neuen Mitarbeitenden aus dem Ausland warten; und auch für internationale Fachkräfte bedeutet dies eine Entlastung.

Gerade in reglementierten Berufen, in denen auf die Anerkennung grundsätzlich nicht verzichtet werden kann, ist die schnellere Einreise von Vorteil.[2] 

Was braucht man für eine Anerkennungspartnerschaft?

Die Basis einer Anerkennungspartnerschaft ist, dass eine ausländische Fachkraft und ein deutscher Betrieb sich (beispielsweise durch eine Online-Stellenanzeige) gefunden und für ein gemeinsames Arbeitsverhältnis sowie die Zusammenarbeit im Anerkennungsprozess entschieden haben. Die rechtliche Grundlage für den Aufenthalt in Deutschland bildet in diesem Fall der Aufenthaltstitel nach § 16d Abs. 3 AufenthG, der zunächst für ein Jahr erteilt und um jeweils ein Jahr bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Jahren verlängert wird.

Erklärvideo: Volle Anerkennung durch Anerkennungspartnerschaft erhalten

Konkret müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Qualifikation

Die Fachkraft benötigt einen Hochschulabschluss oder eine Berufsqualifikation mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren. Diese Qualifikation muss von dem Staat, in dem sie erworben wurde, anerkannt sein. Nachweisen lässt sich dies wie folgt:

Sprachkenntnisse

Darüber hinaus muss die Fachkraft für die Anerkennungspartnerschaft Deutschkenntnisse, mindestens auf dem Niveau A2 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)), nachweisen. Für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland sowie für reglementierte Berufe können allerdings, je nach Berufsgruppe, Deutschkenntnisse auf einem höheren Niveau erforderlich sein.

Konkretes Jobangebot bei geeignetem Arbeitgeber

Der Arbeitgeber und die Fachkraft schließen einen Vertrag über die Beschäftigung ab (ggf. unter Vorbehalt der Visumserteilung). Dabei sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Es muss sich bei der Tätigkeit in der Regel um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Das bedeutet: für die Ausübung dieser Tätigkeit ist ein Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Berufsausbildung erforderlich; Hilfstätigkeiten genügen nicht.
  • Auch die Bezahlung muss für eine qualifizierte Beschäftigung angemessen sein (bzw. bei tarifgebundenen Arbeitgebern den geltenden tariflichen Bedingungen entsprechen). Dafür gibt es keine feste Gehaltsschwelle. Dies wird von der Bundesagentur für Arbeit, gemeinsam mit den weiteren Beschäftigungsbedingungen, überprüft.

Beachten Sie

Eine Ausnahme für die Tätigkeit als Fachkraft gibt es für Beschäftigungen in reglementierten Berufen wie Arzt oder Ärztin: hier sind bestimmte Tätigkeiten noch nicht vor dem Erhalt der vollen Anerkennung erlaubt. In diesem Fall kann bis zum Erhalt der Berufsausübungserlaubnis einer Hilfstätigkeit nachgegangen werden.

  • Es muss einen berufsfachlichen Zusammenhang zwischen der konkreten Beschäftigung, der erworbenen Qualifikation und dem im Anerkennungsverfahren angestrebten Zielberuf geben.
  • Der Betrieb muss für das Durchführen einer Anerkennungspartnerschaft geeignet sein. Dies lässt sich durch eine vorhandene Ausbildungsberechtigung oder ausreichende Erfahrung mit der beruflichen Ausbildung / Nachqualifizierung nachweisen.

Vereinbarung über Anerkennungspartnerschaft

Um das Vorhaben der Anerkennungspartnerschaft schriftlich festzuhalten, wird eine Vereinbarung (z. B. als Teil des Arbeitsvertrages) geschlossen. Darin verpflichtet sich die Fachkraft, nach der Einreise das Anerkennungsverfahren zu beantragen (die dafür zuständige Stelle können Sie mit dem Anerkennungsfinder von “Anerkennung in Deutschland” herausfinden). Im Gegenzug sagt der Arbeitgeber verbindlich zu, sie bei der Anerkennung zu unterstützen und die für die volle Anerkennung notwendige Qualifizierung im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zu ermöglichen. Welche Maßnahmen das konkret sind, wird im Anerkennungsverfahren individuell identifiziert. Dazu kann bspw. auch die Freistellung von der Arbeit für entsprechende Maßnahmen, wie das Absolvieren von Praktika, zählen.

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Auch mit einem Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit kann eine Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft ausgeübt werden. In diesem Fall wird die schriftliche Vereinbarung zur Einleitung des Anerkennungsverfahrens nicht mehr benötigt.

Visumantrag

Vor dem Visumantrag sollte die Fachkraft sich immer bei der jeweils zuständigen Auslandsvertretung im Wohnsitzland darüber informieren, welche Dokumente (z. B. Sprachnachweise) konkret gefordert werden. Dann wird ein Visumstermin bei der Deutschen Botschaft bzw. dem Deutschen Konsulat vereinbart. Ist das Visum erteilt, kann die Einreise geplant werden.

Tipp

Arbeitgeber können das Visumverfahren zur Anerkennungspartnerschaft gegen eine Gebühr von 411 Euro beschleunigen, indem Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen. Wie das geht, erfahren Sie hier. Ein Praxisbeispiel dafür finden Sie ebenfalls in diesem Newsletter.

Perspektiven mit der Anerkennungspartnerschaft

Nach der Einreise kann die Fachkraft die Arbeit direkt aufnehmen. Was den weiteren Aufenthalt in Deutschland betrifft, kommt es auf das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens an:

  • Ist das Ergebnis des Anerkennungsbescheides positiv ausgefallen (volle Gleichwertigkeit)? Dann kann die Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft oder eine Blaue Karte EU beantragen.
  • Wurde die teilweise Gleichwertigkeit festgestellt? Dann kann der Aufenthaltstitel um bis zu zwei weiteren Jahren verlängert werden. Die Verlängerung setzt voraus, dass die Fachkraft an den individuell erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen (z. B. Praktikum, Sprachkurs, etc.) zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit teilnimmt. Dafür muss der Arbeitgeber sie freistellen. Sind auch diese Maßnahmen beendet und die Unterschiede zur deutschen Qualifikation ausgeglichen, kann die Fachkraft schließlich in einen Aufenthaltstitel als Fachkraft oder die Blaue Karte EU wechseln.

Falls die Anerkennungspartnerschaft ohne das Erlangen einer vollen Gleichwertigkeit abgebrochen wird, kann bei nicht reglementierten Berufen ein Wechsel in die Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten für Berufserfahrene geprüft werden.

Lassen Sie sich beraten!

Arbeitgeber, die erwägen, die Anerkennungspartnerschaft auszuprobieren, sollten sich individuell beraten lassen:

Verweise

[1] Bushanska, Vira; Erbe, Jessica; Gilljohann, Katharina; Knöller, Ricarda; Schmitz, Nadja; Scholz, Moritz: Fachkräfteeinwanderung (nicht) ohne Anerkennung? Was sich mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse ändert. Version 1.0 Bonn, 2023
[2] In folgenden Fällen sind Anerkennungspartnerschaften für reglementierte Berufe möglich: zugelassene Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI, Arbeitgeber kirchlichen Rechts und tarifgebundene Arbeitgeber.

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