Meldung bei der örtlichen Arbeitsagentur, wenn Sie noch Arbeit suchen
Wenn Sie als Rückkehrer nicht direkt nach Ihrer Ankunft in Deutschland eine Arbeit aufnehmen, können Sie unter Umständen Leistungen in Form von Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen. Dafür müssen Sie sich persönlich bei der örtlichen Agentur für Arbeit melden. Wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, müssen Sie sich auch nicht, wie ansonsten erforderlich, spätestens drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden. Waren Sie allerdings als Entsandter oder Grenzgänger im Ausland tätig und haben Ihren Wohnsitz in Deutschland behalten, gilt die Frist von drei Monaten unverändert. In diesem Falle können Sie sich auch telefonisch, schriftlich oder online als arbeitslos melden oder die Meldung direkt nach Ihrer Rückkehr nach Deutschland nachholen. Beratung zu offenen Fragen und Vermittlungsunterstützung bereits im Vorfeld Ihrer Rückkehr erhalten Sie bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der BA (ZAV) unter ZAV.Hotline-Germany@arbeitsagentur.de oder unter 0049-228 713 1313.
- Telefonisch können Sie sich unter dieser Nummer arbeitslos melden: 0049-911 1203 1010 (gebührenfreie Rufnummer)
- Online können Sie sich hier arbeitslos melden.
- Weitere Informationen zur Arbeitslosenmeldung finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Nachweis von Leistungsansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung
Aus Ländern innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz können Sie Leistungen aus einer Arbeitslosenversicherung mit nach Deutschland nehmen. Dafür benötigen Sie das Formular PD U2, welches Ihnen die ausländische Arbeitsverwaltung ausstellt. Für Fragen zu einer Übernahme von Leistungen aus allen anderen Staaten wenden Sie sich am besten an Ihre örtliche Arbeitsagentur.
Bezug von Arbeitslosengeld
Grundsätzlich haben Arbeitslose in Deutschland nur einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung, wenn sie vor ihrer Arbeitslosenmeldung und Antragsstellung eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt haben. Deswegen haben Rückkehrer in der Regel nach ihrer Ankunft in Deutschland keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn Sie als Rückkehrer jedoch nach Ihrer Ankunft eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen und arbeitslos werden, können Ihre Arbeitszeiten im europäischen Ausland oder in Ländern des EWR oder der Schweiz auf Ihr deutsches Arbeitslosengeld angerechnet werden. Diese Zeiten müssen Sie jedoch nachweisen können. Da die Regelungen national sehr unterschiedlich sein können, informieren Sie sich am besten im EURES-Portal über die lokalen Gegebenheiten der Nachweise und vereinbaren Sie einen Termin mit einem lokalen EURES-Berater. Weitere Übersichten zu nationalen Regelungen finden Sie auf der Seite „Ihre Rechte in den einzelnen Ländern“ der Europäischen Kommission. Ausführliche Hinweise sind auch auf dem Merkblatt „Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung“ zu finden. Für Fragen zu einer Übernahme von Leistungen aus allen anderen Staaten wenden Sie sich am besten an Ihre örtliche Arbeitsagentur.