Reglementierte Berufe
In reglementierten Berufen dürfen Sie in Deutschland nur arbeiten, wenn Sie eine ganz bestimmte Qualifikation besitzen. Dies trifft z. B. auf viele Berufe aus den Bereichen Gesundheit, Rechtsberatung sowie Lehramt an staatlichen Schulen zu. Eine Reglementierung gibt es auch für bestimmte Meisterinnen und Meister im Handwerk, die einen Betrieb führen. In den Ingenieurberufen liegt eine Reglementierung vor, wenn die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ für die Tätigkeit erforderlich ist. Ob Ihr Beruf in Deutschland reglementiert ist, erfahren Sie im Anerkennungs-Finder von „Anerkennung in Deutschland“.
Wenn Sie in einem dieser reglementierten Berufe in vollem Umfang arbeiten möchten, dann brauchen Sie – unabhängig von Ihrem Herkunftsland – grundsätzlich die volle Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation. Für Drittstaatsangehörige ist diese volle Anerkennung auch Voraussetzung für bestimmte Aufenthaltstitel, wie das Visum zum Arbeiten für Fachkräfte oder für die meisten Fälle der Blauen Karte EU. Zudem müssen für die Chancenkarte keine Punkte gesammelt werden, wenn die volle Anerkennung vorliegt.
Die Anerkennung erfolgt im Rahmen eines sogenannten Anerkennungsverfahrens, über das Sie in unserer Rubrik „Anerkennungsverfahren“ ausführliche Informationen finden. In reglementierten Berufen ist neben der Anerkennung der Berufsqualifikation in der Regel auch die Erteilung einer Berufszulassung notwendig.
Nicht reglementierte Berufe
Die meisten Berufe in Deutschland sind nicht reglementiert. Das bedeutet, dass Sie keine formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation benötigen, um den Beruf in Deutschland auszuüben. Um beispielsweise als Hotelkauffrau oder Hotelkaufmann arbeiten zu dürfen, ist berufsrechtlich keine formelle Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation erforderlich.
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, benötigen Sie aber für ein Visum zur Arbeitsaufnahme in Deutschland in bestimmten Fällen die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Dabei wird zwischen nicht akademischen Berufsqualifikationen und Hochschulabschlüssen unterschieden.
Nicht reglementierte Berufe: nicht akademische Berufsqualifikationen
Wenn Sie eine nicht akademische berufliche Ausbildung im Ausland absolviert haben, ist die Anerkennung der ausländischen Qualifikation Voraussetzung für bestimmte Visa, wie das Visum Arbeiten für Fachkräfte. Zudem müssen für die Chancenkarte ((interne Verlinkung)) keine Punkte gesammelt werden, wenn die volle Anerkennung vorliegt. Detaillierte Information finden Sie in der Rubrik „Anerkennungsverfahren“.
Nicht reglementierte Berufe: Hochschulabschlüsse
Für Hochschulabschlüsse, die zu einem nicht reglementierten Beruf führen, wie zum Beispiel Biologin/Biologe, Physikerin/Physiker oder Sprachwissenschaftlerin/Sprachwissenschaftler, gibt es kein formelles Anerkennungsverfahren wie bei reglementierten Berufen oder nicht akademischen Berufsqualifikationen.
Je nachdem welches Arbeitsvisum in Frage kommt, müssen Drittstaatsangehörige mit einem solchen Hochschulabschluss aber einen der folgenden Nachweise erbringen:
- Der ausländische Hochschulabschluss muss mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein: Dies gilt für das Visum zum Arbeiten für Fachkräfte, die Blaue Karte EU und die Chancenkarte: Option Fachkraft.
- Der ausländische Hochschulabschluss muss in dem Land, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt sein: Dies gilt für das Visum zum Arbeiten für Berufserfahrene und die Chancenkarte: Option Punktesystem.
Für beide Nachweise genügt der Ausdruck über den positiven Eintrag in der Datenbank anabin oder eine Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulabschlüsse.
Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der Rubrik „Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse“.