Voraussetzungen für die Einbürgerung
Sind Sie nicht von Geburt an Deutsche oder Deutscher, haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung, soweit Sie u.a. folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie leben seit mindestens fünf Jahren legal in Deutschland.
- Sie verfügen in Deutschland über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, zum Beispiel als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder aufgrund einer Niederlassungserlaubnis oder über eine Aufenthaltserlaubnis, die zu einem unbefristeten Aufenthalt führen kann. Eine Aufenthaltserlaubnis beispielsweise zu Studienzwecken reicht allerdings nicht.
- Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen können Sie grundsätzlich ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch selbst sicherstellen.
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse: den Nachweis Ihrer mündlichen und schriftlichen Deutschkenntnisse können Sie durch eine Sprachprüfung mindestens auf B1-Niveau erbringen. Ein deutscher Schulabschluss, eine abgeschlossene Berufsausbildung in Deutschland oder ein abgeschlossenes Studium in Deutschland belegen in der Regel ebenfalls Ihre deutschen Sprachkenntnisse.
- Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland: mit dem erfolgreichen Einbürgerungstest weisen Sie diese Kenntnisse nach. Auch der Test „Leben in Deutschland“ wird als Nachweis akzeptiert. Haben Sie einen deutschen Schulabschluss oder ein Studium in Rechts-, Sozial-, Gesellschafts-, Verwaltungs-, oder Politikwissenschaften in Deutschland abgeschlossen? Dann müssen Sie in der Regel keinen Einbürgerungstest ablegen. Ihr in Deutschland erworbener Schul- oder Studienabschluss reicht in diesem Fall aus. Im Internet finden Sie sowohl einen Fragenkatalog als PDF als auch ein Übungstool zur Vorbereitung auf den Einbürgerungstest und zum Test „Leben in Deutschland“.
- Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt: Falls Sie wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder gegen Sie in Deutschland oder im Ausland wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird oder ein Strafverfahren anhängig ist, müssen Sie dies der Staatsangehörigkeitsbehörde mitteilen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann erst über Ihren Antrag entscheiden, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind.
- Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens und zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges. Ihre Bekenntnisse müssen Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde ablegen. Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, müssen Sie schriftlich und mündlich bekennen, dass Sie das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werden, was ihr schaden könnte.
Ablauf der Einbürgerung
Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Dabei müssen Sie in der Regel eine Gebühr zahlen. Derzeit belaufen sich die Gebühren auf 255 Euro pro Person. Für miteingebürgerte minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen muss eine Gebühr von je 51 Euro entrichtet werden.
Welche Behörde für Ihre Einbürgerung zuständig ist, erfahren Sie in der Stadt- oder Kreisverwaltung, im Bezirksamt oder in der Ausländerbehörde der Kommune, in der Sie leben.