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Fachkraft

Gemäß § 18 Abs. 3 AufenthG ist eine Fachkraft eine Person mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung bzw. eines Hochschulstudiums in Deutschland; oder
  2. Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung bzw. eines Hochschulstudiums im Ausland, die gleichwertig/vergleichbar mit einer deutschen Berufsausbildung bzw. einem deutschen Hochschulstudium sind.

Beachten Sie: Der Begriff „Fachkraft“ bzw. „Fachkräfte“ auf Make it in Germany“ ist nicht systematisch mit der gesetzlichen Definition nach § 18 AufenthG gleichzusetzen.

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