Menschen mit guten Gründungsideen sind in Deutschland gefragt. Ob Sie für Ihre Existenzgründung ein Visum benötigen und welche weiteren Regelungen eventuell für Sie gelten, erklären wir Ihnen hier.
Bürgerinnen und Bürger aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz
Herzlich willkommen in Deutschland. Für Sie gilt das Recht der Niederlassungsfreiheit. Das heißt, dass Sie hier eine Existenz gründen können, ohne dass Sie ein Visum oder einen Aufenthaltstitel brauchen.
Bürgerinnen und Bürger aus anderen Staaten
Herzlich willkommen in Deutschland. Damit Sie hier eine Existenz gründen können, brauchen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. Wenn Sie bereits in Deutschland sind, eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck oder ein Visum haben, welches ausdrücklich für den Zweck der selbstständigen Tätigkeit erteilt wurde, Sie Ihre Existenzgründung bereits geplant und in einem Businessplan schriftlich festgehalten haben, können Sie die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit bei Ihrer Ausländerbehörde beantragen. Informationen zur Planung Ihrer Existenzgründung und zum Schreiben des Businessplans finden Sie hier.
Sind Sie noch in Ihrem Herkunftsland?
Dann müssen Sie ein Visum zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Ihrer Nähe beantragen. Die Kontakte der Ansprechpartner in Ihrem Herkunftsland finden Sie auf der Weltkarte.
Am besten informieren Sie sich vor der Antragstellung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, welche Unterlagen Sie benötigen. Unterstützung leisten eventuell auch deutsche Auslandshandelskammern und Wirtschaftsvereinigungen. Auch Einrichtungen an dem von Ihnen ins Auge gefassten Wohnsitz in Deutschland können Unterstützung bieten: zum Beispiel Industrie- und Handelskammern oder die in einigen Bundesländern eingerichteten „Welcome Center“.
Die Auslandsvertretung leitet den Visumsantrag an die Ausländerbehörde in Ihrem künftigen Wohnort in Deutschland weiter. Die Ausländerbehörde beteiligt weitere Behörden und Berufsvertretungen. In der Regel dauert die Bearbeitung zwei bis vier Monate. Auf dieser Grundlage entscheidet die Auslandsvertretung, ob ein Einreisevisum für Ihre geplante Tätigkeit erteilt werden kann. Das erteilte Einreisevisum ist üblicherweise für drei Monate gültig und muss in Deutschland bei der Ausländerbehörde in einen längerfristig gültigen Aufenthaltstitel umgewandelt werden. Ein Einreisevisum benötigen Sie nicht, sofern Sie die Staatsangehörigkeit von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland oder von den USA besitzen. Dann können Sie auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor Ort innerhalb von drei Monaten den entsprechenden Aufenthaltstitel beantragen.
Ein Aufenthaltstitel zur selbstständigen Tätigkeit berechtigt Sie, in Deutschland gewerblich oder freiberuflich zu gründen. Welche Art der Gründung die richtige für Sie ist, erfahren Sie hier.