Internationale Studenten sitzen zusammen
© Westend61 – stock.adobe.com

Internationale Studierende in Deutschland: Perspektiven nach dem Studium

02.07.2021: Internationale Studierende an deutschen Hochschulen stellen ein besonders wichtiges Fachkräftepotenzial dar. Deren Plus: Neben ihrer fachlichen Qualifikation sind sie in der Regel bereits mit den kulturellen Facetten Deutschlands sowie der deutschen Sprache vertraut. Auch ein Einstieg ins Arbeitsleben wird leicht gemacht, denn für internationale Absolventinnen und Absolventen bieten sich gute Beschäftigungs- und Bleibeperspektiven in Deutschland.

Deutschland zählt weltweit zu den beliebtesten Studienzielen für internationale Studierende. Das liegt insbesondere auch an den guten Karrieremöglichkeiten und Bleibeperspektiven hierzulande. Nach offiziellen Angaben waren 411.601 Studierende mit einem ausländischen Pass im Wintersemester 2019/20 an deutschen Hochschulen eingeschrieben (Statistisches Bundesamt, 2020). Ein Großteil von Ihnen (319.902 Studierende) ist für das Studium zugewandert. Diese Gruppe stellt aktuell 12,7 Prozent der Studierenden an Universitäten und 8,4 Prozent der Studierenden an den Fachhochschulen dar.

Besonders auffällig ist, dass viele Studierende Studienfächer wählen, die auf dem deutschen Arbeitsmarkt besonders gefragt sind: Ein Großteil der internationalen Studierenden (40,6 Prozent) streben einen Abschluss in den Ingenieurwissenschaften an. An zweiter und dritter Stelle dominieren die Fächergruppen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (24,6 Prozent) sowie Mathematik und Naturwissenschaften (11 Prozent).

Grafik mit internationalen Studierenden in Deutschland

Arbeiten und Studieren: Klare Regeln für die Beschäftigung von internationalen Studierenden

Bereits während des Studiums können internationale Studierende auch praktisches Know-how erlangen, indem Sie z. B. neben dem Studium als studentische Hilfskraft beschäftigt werden. Dafür gibt es klare Regelungen: Studierende aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz dürfen, wie deutsche Studierende, bis zu 20 Stunden pro Woche in der Vorlesungszeit arbeiten. In den Semesterferien können sie uneingeschränkt arbeiten. Studierende aus den sog. Drittstaaten, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums gemäß §16b AufenthG besitzen, dürfen an 120 vollen oder 240 halben Tagen im Jahr ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt werden.

Auch eine selbstständige Tätigkeit ist während des Studiums für internationale Studierende möglich. Diese bedarf allerdings einer Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde. Die Behörde muss u. a. prüfen, ob dadurch die Erreichung des Studienziels nicht erschwert oder verzögert wird und ob sich durch die selbstständige Tätigkeit kein Wechsel des Aufenthaltszwecks ergibt, weil die Tätigkeit einen größeren zeitlichen Umfang in Anspruch nimmt als das Studium.

Darüber hinaus stehen internationalen Studierenden aus Drittstaaten gemäß § 16b Abs. 4 AufenthG weitere Möglichkeiten offen – auch wenn das Studium nicht erfolgreich beendet wurde:

  • Anstelle des Studiums können internationale Studierende in eine qualifizierte Berufsausbildung wechseln, wenn sie das Studium vor dem Abschluss abbrechen wollen. Vor Aufnahme der Berufsausbildung müssen sie die entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
     
  • Internationale Studierende können vor Abschluss Ihres Studiums bereits eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen, wenn die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sie dazu befähigen. Dies ist z. B. der Fall bei Studierenden, die kurz vor dem Studienabbruch stehen und nach neuen Perspektiven in Deutschland suchen. In solchen Fällen kann der Aufenthaltszweck gewechselt werden, wenn ein konkretes Jobangebot vorliegt. Der Fachkraft wird auf Antrag entweder eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung oder eine Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungszwecke nach § 19c Abs. 2 AufenthG erteilt.

Der Übergang zum Arbeitsmarkt: So funktioniert das!

Einer Umfrage von McKinsey und dem Stifterverband zufolge sind immer mehr Unternehmen in Deutschland besonders daran interessiert, Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit internationaler Erfahrung einzustellen[1]. Gleichzeitig wollen viele internationale Studierende nach dem Abschluss des Studiums in Deutschland bleiben und hier ihre ersten Arbeitserfahrungen sammeln.

Akademikerinnen und Akademiker aus der EU und EWR sind aufgrund der EU-Freizügigkeit deutschen Arbeitssuchenden gleichgestellt. Sie benötigen daher keine besondere Erlaubnis, um auf dem deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Hochschulabsolventinnen und -absolventen aus Drittstaaten müssen hingegen für den weiteren Aufenthalt in Deutschland einiges beachten:

  • Unmittelbar nach dem erfolgreichen Studienabschluss können sie ihren Aufenthaltsstatus wechseln, ohne vorher aus Deutschland auszureisen. Liegt bereits ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vor, das zu der erworbenen akademischen Qualifikation passt, können sie direkt den entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten: Hierzu zählen die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nach § 18b Abs.1 AufenthG oder die Blaue Karte EU (§ 18b Abs.2 AufenthG). In beiden Fällen ist spätestens nach zwei Jahren in Beschäftigung die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis möglich (siehe Abbildung 2) – damit kann die Fachkraft dann dauerhaft in Deutschland leben.
     
  • Wird eine Tätigkeit in der Wissenschaft als Forscherin oder Forscher angestrebt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung (§18d AufenthG) erteilt werden[2]. Eine Niederlassungserlaubnis kann, ähnlich wie bei Fachkräften bereits nach zwei Jahren in Beschäftigung beantragt werden.
Aufenthaltstitel für Studierende

Wenn zum Zeitpunkt des Studienabschlusses eine qualifizierte Arbeitsstelle noch nicht vorliegt, kann den Absolventinnen und Absolventen eine Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche (§20 Abs. 3 Nr.1 AufenthG) in Deutschland erteilt werden. Diese berechtigt sie, sich bis zu 18 Monate in Deutschland aufzuhalten. Anders als die Neuzugewanderten, die mit einem Visum zur Jobsuche einreisen, können die Absolventinnen und Absolventen während der Arbeitsplatzsuche ohne Einschränkung beschäftigt werden, z. B. vorübergehend Aushilfe- und Helferberufe ausüben. Das ermöglicht nicht nur die Sicherung des Lebensunterhalts, sondern auch einen schnelleren Zugang zum Arbeitsmarkt.

Selbstständigkeit in Deutschland

Nach dem erfolgreichen Studium in Deutschland können sich internationale Akademikerinnen und Akademiker in Deutschland auch selbstständig machen. In Deutschland gibt es zwei Arten der Selbstständigkeit: Die Gründung eines Gewerbes oder die Ausübung eines freien Berufs. Je nachdem, welche Form der Selbstständigkeit angestrebt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit an Gewerbetreibende und Freiberuflerinnen und Freiberufler erteilt werden. Die jeweilige Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für bis zu drei Jahre erteilt. Auch aus der selbständigen Tätigkeit ist der Wechsel in eine Niederlassungserlaubnis möglich.
 

Weitere Informationen auf „Make it in Germany“


Quellen: 
[1] Stifterverband für die deutsche Wissenschaft in Kooperation mit McKinsey & Company, Hochschul-Bildungs-Report 2020, Jahresbericht 2015, S.29ff: https://www.stifterverband.org/hochschul-bildungs-report-2020-bericht-2015

[2] Als Forscherin oder Forscher gilt jede Person, die über einen Doktorgrad verfügt oder die einen geeigneten Hochschulabschluss mit Zugang zu Doktoratsprogrammen hat (Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie (EU) 2016/801).

Sie haben Fragen?

Lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten, in Deutschland zu arbeiten und zu leben, beraten. Unsere Fachleute unterstützen Sie bei Fragen zu Jobsuche, Visum, Anerkennung und Deutsch lernen. 

Mehr zu den verschiedenen Kontaktmöglichkeiten erfahren Sie durch Klick auf die Symbole in der unteren Leiste.

Frau arbeitet im Büro vor einem Computer
Hamburger Stadtlandschaft