Wenn Sie eine geeignete Person für Ihr Unternehmen gefunden haben, dann bieten Sie der ausländischen Fachkraft im Anschluss die Stelle offiziell an und vereinbaren Sie den konkreten Arbeitsbeginn. Klären Sie mit ihr, ob ein Arbeitsvertrag auf Englisch helfen könnte und besprechen Sie einzelne Punkte des Inhaltes. Vielleicht gibt es sprachliche oder rechtliche Unklarheiten.
Achten Sie bei der Formulierung des Arbeitsvertrags unbedingt darauf, die zukünftige Tätigkeit bzw. den Einsatzbereich so genau und treffend wie möglich zu beschreiben.
Fachkraft einstellen
Sie haben eine geeignete Fachkraft gefunden? Herzlichen Glückwünsch! Lesen Sie hier, wie Sie das weitere Vorgehen idealerweise organisieren.
Gut zu wissen
Die deutschen Auslandsvertretungen prüfen im Visumverfahren die Plausibilität der beabsichtigten Beschäftigung. Dabei können Sie in Einzelfällen einen Nachweis über die für die Beschäftigung ggf. erforderlichen Sprachkenntnisse verlangen – die Einschätzung der Auslandsvertretungen kann dabei von den gesetzlichen Sprachanforderungen abweichen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Fachkraft in einem sehr kommunikationsintensiven Bereich eingesetzt werden soll und die Auslandsvertretung davon ausgeht, dass Deutschkenntnisse erforderlich sind.
Wenn die Fachkraft vor allem für die englischsprachige oder muttersprachliche Kundenkommunikation eingesetzt werden soll, dann erwähnen Sie dies auch im Arbeitsvertrag, um die Plausibilität des Beschäftigungsverhältnisses deutlich zu machen.
Informieren Sie Ihre neue Fachkraft bei Vertragsabschluss auch über andere rechtliche Angelegenheiten, wie zum Beispiel die gesetzlichen Pflichtversicherungen und die Steuerpflicht in Deutschland. Diese können nämlich im Herkunftsland Ihrer neuen Fachkraft ganz anders geregelt sein. Eine große Hilfe ist eine feste Ansprechpartnerin bzw. ein fester Ansprechpartner für Rückfragen. Wie Sie Ihre Fachkraft bei Behördengängen und Rechtlichem unterstützen können, erfahren Sie hier.
Beachten Sie
Eine Fachkraft aus einem Nicht-EU-Land kann den Arbeitsvertrag (unter Vorbehalt) unterschreiben, bevor sie ein gültiges Visum hat. Der Arbeitsvertrag ist häufig auch die Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zum Zweck der Erwerbstätigkeit und muss i.d.R. bei der zuständigen deutschen Botschaft oder Ausländerbehörde vorgelegt werden. Sie können in Ihrem Arbeitsvertrag vermerken, dass dieser erst wirkt, sobald ein gültiges Visum erteilt wurde. Mehr Informationen finden Sie unter „Einreise und Beschäftigung“.
Weitere Informationen im Web
- Bundesagentur für Arbeit (BA) Informationen zur Arbeitsmarktzulassung
- Informationen für Arbeitgeber zur Einstellung ausländischer Fachkräfte
- Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) Rekrutierungsverfahren - Mit Weitblick Fachkräfte rekrutieren
- Auslandsrekrutierung - Fachkräftesicherung ohne Grenzen
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