Schritt 5: Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA)
Neben der Berufsanerkennung ist die Zustimmung der BA für die vorgesehene Beschäftigung erforderlich. Abhängig davon, wie das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung ausfällt, können Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren beenden oder fortführen. Soll es fortgeführt werden, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der BA ein. Die Arbeitsverwaltung prüft, ob die Arbeitsbedingungen den tariflich vereinbarten oder den regional üblichen entsprechen. Wenn die BA innerhalb einer Woche keine Rückmeldung gibt, gilt die Zustimmung als erteilt.
Schritt 6: Erteilung der Vorabzustimmung für den Visumantrag
Wenn alle Voraussetzungen (u. a. Zustimmung der BA und Anerkennung der ausländischen Qualifikation sowie ggf. Zusage der Berufsausübungserlaubnis) erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte „Vorabzustimmung zum Visum“ und übergibt Ihnen diese zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland.
Schritt 7: Visumantragstellung im Ausland
Die ausländische Fachkraft muss die Vorabzustimmung bei der Auslandsvertretung vorlegen und erhält damit einen beschleunigten Termin zur Beantragung des Visums. Dieser muss innerhalb von drei Wochen stattfinden. Nach vollständiger Visumantragsstellung am vorgesehenen Termin wird über den Antrag innerhalb von drei Wochen entschieden.