Ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten müssen in der Regel vor der Einreise nach Deutschland ein Visum bei der deutschen Botschaft im Wohnsitzland beantragen. Eine wichtige Voraussetzung dabei ist die Vorlage eines unterschriebenen Arbeitsvertrags.
Visum für die Arbeitsaufnahme
Qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten benötigen ein Visum, um in Deutschland arbeiten zu können. Erfahren Sie hier, welche Bedingungen für das Visum zur Arbeitsaufnahme erfüllt werden müssen.
Tipp
Eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem Nicht-EU-Land kann den Arbeitsvertrag (unter Vorbehalt) unterschreiben, bevor sie oder er ein gültiges Visum hat. Sie können in dem Arbeitsvertrag vermerken, dass dieser erst wirkt, sobald ein gültiges Visum erteilt wurde.
Verschiedene Arten von Visa zur Arbeitsaufnahme
Je nach Qualifikationsniveau gibt es folgende Arten von Visa zur Arbeitsaufnahme:
- Visum für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)
- Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG)
- Visum für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
- Visum zur Beschäftigung bei berufspraktischer Erfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV)
Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen wie zum Beispiel Pflegehilfskräfte oder Berufskraftfahrer sowie für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien (Westbalkanregelung).
Welche Voraussetzungen für die jeweiligen Arten von Visa zu erfüllen sind und wie der Visumprozess abläuft, erfahren Sie auf der Fachkräfte-Seite von „Make it in Germany“ in der Rubrik „Visum“.
Arbeitsaufnahme nach der Einreise
Ist die ausländische Fachkraft in Deutschland angekommen, kann sie mit dem ausgestellten Visum zum Zweck der Arbeitsaufnahme die vorgesehene Arbeitsstelle antreten. Während der Gültigkeit des Einreisevisums muss sie rechtzeitig vor Ablaufdatum des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde ihre Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Beachten Sie
Das Visum zur Einreise ist in der Regel zweckgebunden. Bei der Visumantragstellung muss der richtige beabsichtigte Aufenthaltszweck angegeben werden, damit die Arbeitsaufnahme sofort nach der Einreise erfolgen kann. Die Einreise mit einem Kurzzeit (Schengen)-Visum, z. B. zu touristischen Zwecken berechtigt nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland.
Infobox
Ist Ihre potenzielle Fachkraft im Besitz einer Chancenkarte zum Zweck der Arbeitsplatzsuche, ist sie oder er berechtigt, Probebeschäftigungen von bis zu zwei Wochen je Arbeitgeber und / oder eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche zu leisten. Das ermöglicht Ihnen, die Bewerberin oder den Bewerber besser kennenzulernen und das Qualifikationsprofil einzuschätzen. Möchten Sie danach die Bewerberin oder der Bewerber als Fachkraft einstellen, muss sie oder er vorher eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei der zuständigen Ausländerhörde in Deutschland beantragen.
Weitere Informationen im Web
- Bundesagentur für Arbeit (BA) Informationen zur Arbeitsmarktzulassung
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