Mit dem neuen Gesetz wurden bereits bestehende Regelungen für Fachkräfte mit Hochschulabschlüssen wie die Blaue Karte EU fortgeführt und teilweise erweitert. Zudem ist es mit der neuen Chancenkarte möglich, nach einem Arbeitsplatz zu suchen.
Das neue Gesetz besteht aus mehreren Teilen. Die Regelungen sind seit November 2023 sukzessive in Kraft getreten. Hier finden Sie einen Überblick über die Neuerungen:
Die neue Blaue Karte EU seit November 2023
In Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1883 hat der deutsche Gesetzgeber die Einwanderungsmöglichkeiten mit einer Blauen Karte EU neugestaltet und erweitert:
- Abgesenkte Gehaltsgrenzen: Die Gehaltsschwellen für die Blaue Karte EU in Regel- und Mangelberufen wurden deutlich abgesenkt. Es gilt ein Mindestgehalt von 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2024: 41.041,80 Euro) für die Mangelberufe und Berufsanfängerinnen und -anfänger, sowie 50 % (im Jahr 2024: 45.300 Euro) für alle anderen Berufe.
- Erweiterter Personenkreis:
Berufseinsteigerinnen und -einsteiger: Die Möglichkeit, eine Blaue Karte EU zu erhalten, wurde einem größeren Personenkreis eröffnet. Zum Beispiel können ausländische Akademikerinnen und Akademiker, die innerhalb der letzten drei Jahre einen Hochschulabschluss erworben haben, eine Blaue Karte EU erhalten, wenn diese mit dem Job in Deutschland ein Mindestgehalt von 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2024: 41.041,80 Euro) erreichen. Dies gilt sowohl für Mangel- als auch Regelberufe.
IT-Spezialistinnen und -Spezialisten: IT-Spezialistinnen und -Spezialisten können nun eine Blaue Karte EU erhalten, wenn sie zwar keinen Hochschulabschluss besitzen, aber mindestens drei Jahre vergleichbare Berufserfahrung nachweisen können. In diesem Fall gilt die niedrigere Gehaltsschwelle für Mangelberufe (45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze; im Jahr 2024: 41.041,80 Euro).
Ausweitung der Liste der Mangelberufe: Die Liste der Mangelberufe für die Blaue Karte EU wurde deutlich erweitert. Zusätzlich zu den vorherigen Mangelberufen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und Humanmedizin) können nun auch Fachkräfte in folgenden Berufsgruppen eine Blaue Karte EU erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind:- Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik
- Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
- Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel in der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen
- Tierärztinnen und Tierärzte
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Apothekerinnen und Apotheker
- Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
- Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich
Die ausführliche Liste der Mangelberufe finden Sie hier.
Auch hier gilt die niedrigere Gehaltsschwelle für Mangelberufe (45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze; im Jahr 2024: 41.041,80 Euro).
- Kurzfristige und langfristige Mobilität: Für Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU, die ein anderer EU-Mitgliedstaat ausgestellt hat, wurde die kurz- und langfristige Mobilität nach Deutschland ermöglicht. Für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen dürfen Blaue Karte-Inhaberinnen und -Inhaber aus anderen EU-Staaten nach Deutschland kommen und sich hier zum Zweck einer geschäftlichen Tätigkeit, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung steht, aufhalten. Für diesen Kurzaufenthalt ist weder ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Nach einem Mindestaufenthalt von zwölf Monaten mit der Blauen Karte EU in einem anderen EU-Staat ist der langfristige Umzug nach Deutschland ohne Visum möglich. Eine deutsche Blaue Karte EU muss nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragt werden. - Erleichterter Familiennachzug zu Personen im Besitz einer Blauen Karte EU: Bei Inhaberinnen und Inhabern der Blauen Karte EU, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat mit ihrer Familie gelebt haben, wurde der Familiennachzug privilegiert geregelt. Sind diese Familienangehörigen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig, sind sie berechtigt, mit den im vorherigen Mitgliedsstaat ausgestellten Aufenthaltstiteln als Familienangehörige einer Blaue-Karte-EU-Inhaberin oder eines Blaue-Karte-EU-Inhabers nach Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten, ohne zuvor ein Visumverfahren zu durchlaufen. Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland fallen die Anforderungen des ausreichenden Wohnraums (§ 29. Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) weg.
Weitere Informationen zur Blauen Karte EU finden Sie in der Rubrik „Visum“ unter „Blaue Karte EU“.
Weitere Änderungen seit November 2023
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte und Verzicht auf die Verbindung zwischen Qualifikation und Beschäftigung
Die beiden zentralen Rechtsgrundlagen für Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG) wurden in doppelter Hinsicht geändert:
- Erstens hat man nun einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Zweitens wurde die Beschränkung aufgehoben, dass man nur aufgrund der mit dem Berufsabschluss vermittelten Befähigung arbeiten darf. Wenn man also eine qualifizierte Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss vorweisen kann, ist man bei der Jobsuche nicht auf Beschäftigungen beschränkt, die in Verbindung mit dieser Ausbildung stehen. Ausnahmen gibt es für reglementierte Berufe.
In der Rubrik „Visum zum Arbeiten für Fachkräfte“ finden Sie heraus, welche konkreten Voraussetzungen für dieses Visum bzw. Aufenthaltstitel bestehen.
Beschäftigung von Berufskraftfahrern
Die Zustimmungserteilung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung von Berufskraftfahrenden aus Drittstaaten wurde vereinfacht. So wird grundsätzlich nicht mehr geprüft, ob die erforderliche EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation vorhanden sind. Zudem wurde die Vorrangprüfung gestrichen und es sind keine Sprachkenntnisse mehr vorausgesetzt.
Weitere Informationen zu den Regelungen für Berufskraftfahrende aus dem Ausland finden Sie in der Rubrik „Visum“ unter „Sonderregelungen für Berufskraftfahrer“ sowie auf der Arbeitgeberseite unter „Berufskraftfahrer aus Drittstaaten“.