Frau steht am Flughafen, um nach Deutschland einzureisen

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz auf einen Blick

Durch das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz können Fachkräfte mit Berufsausbildung und Personen mit berufspraktischen Kenntnissen leichter nach Deutschland einwandern.

Mit dem neuen Gesetz wurden bereits bestehende Regelungen für Fachkräfte mit Hochschulabschlüssen wie die Blaue Karte EU fortgeführt und teilweise erweitert. Zudem ist es mit der neuen Chancenkarte möglich, nach einem Arbeitsplatz zu suchen.

Das neue Gesetz besteht aus mehreren Teilen. Die Regelungen sind seit November 2023 sukzessive in Kraft getreten. Hier finden Sie einen Überblick über die Neuerungen:

Die neue Blaue Karte EU seit November 2023

In Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1883 hat der deutsche Gesetzgeber die Einwanderungsmöglichkeiten mit einer Blauen Karte EU neugestaltet und erweitert: 

  • Abgesenkte Gehaltsgrenzen: Die Gehaltsschwellen für die Blaue Karte EU in Regel- und Mangelberufen wurden deutlich abgesenkt. Es gilt ein Mindestgehalt von 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2024: 41.041,80 Euro) für die Mangelberufe und Berufsanfängerinnen und -anfänger, sowie 50 % (im Jahr 2024: 45.300 Euro) für alle anderen Berufe.
     
  • Erweiterter Personenkreis: 

    Berufseinsteigerinnen und -einsteiger: Die Möglichkeit, eine Blaue Karte EU zu erhalten, wurde einem größeren Personenkreis eröffnet. Zum Beispiel können ausländische Akademikerinnen und Akademiker, die innerhalb der letzten drei Jahre einen Hochschulabschluss erworben haben, eine Blaue Karte EU erhalten, wenn diese mit dem Job in Deutschland ein Mindestgehalt von 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2024: 41.041,80 Euro) erreichen. Dies gilt sowohl für Mangel- als auch Regelberufe.

    IT-Spezialistinnen und -Spezialisten: IT-Spezialistinnen und -Spezialisten können nun eine Blaue Karte EU erhalten, wenn sie zwar keinen Hochschulabschluss besitzen, aber mindestens drei Jahre vergleichbare Berufserfahrung nachweisen können. In diesem Fall gilt die niedrigere Gehaltsschwelle für Mangelberufe (45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze; im Jahr 2024: 41.041,80 Euro).

    Ausweitung der Liste der Mangelberufe: Die Liste der Mangelberufe für die Blaue Karte EU wurde deutlich erweitert. Zusätzlich zu den vorherigen Mangelberufen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und Humanmedizin) können nun auch Fachkräfte in folgenden Berufsgruppen eine Blaue Karte EU erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind:
    • Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik
    • Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie
    • Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel in der Kinderbetreuung oder im Gesundheitswesen
    • Tierärztinnen und Tierärzte
    • Zahnärztinnen und Zahnärzte
    • Apothekerinnen und Apotheker
    • Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte
    • Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich

Die ausführliche Liste der Mangelberufe finden Sie hier.

Auch hier gilt die niedrigere Gehaltsschwelle für Mangelberufe (45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze; im Jahr 2024: 41.041,80 Euro).

  • Kurzfristige und langfristige Mobilität: Für Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU, die ein anderer EU-Mitgliedstaat ausgestellt hat, wurde die kurz- und langfristige Mobilität nach Deutschland ermöglicht. Für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen dürfen Blaue Karte-Inhaberinnen und -Inhaber aus anderen EU-Staaten nach Deutschland kommen und sich hier zum Zweck einer geschäftlichen Tätigkeit, die in direktem Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung steht, aufhalten. Für diesen Kurzaufenthalt ist weder ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. 
    Nach einem Mindestaufenthalt von zwölf Monaten mit der Blauen Karte EU in einem anderen EU-Staat ist der langfristige Umzug nach Deutschland ohne Visum möglich. Eine deutsche Blaue Karte EU muss nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragt werden. 
  • Erleichterter Familiennachzug zu Personen im Besitz einer Blauen Karte EU: Bei Inhaberinnen und Inhabern der Blauen Karte EU, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat mit ihrer Familie gelebt haben, wurde der Familiennachzug privilegiert geregelt. Sind diese Familienangehörigen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig, sind sie berechtigt, mit den im vorherigen Mitgliedsstaat ausgestellten Aufenthaltstiteln als Familienangehörige einer Blaue-Karte-EU-Inhaberin oder eines Blaue-Karte-EU-Inhabers nach Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten, ohne zuvor ein Visumverfahren zu durchlaufen. Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland fallen die Anforderungen des ausreichenden Wohnraums (§ 29. Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und der Lebensunterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) weg.

Weitere Informationen zur Blauen Karte EU finden Sie in der Rubrik „Visum“ unter „Blaue Karte EU“.

Weitere Änderungen seit November 2023


Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte und Verzicht auf die Verbindung zwischen Qualifikation und Beschäftigung

Die beiden zentralen Rechtsgrundlagen für Aufenthaltserlaubnisse für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG) wurden in doppelter Hinsicht geändert:

  • Erstens hat man nun einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. 
  • Zweitens wurde die Beschränkung aufgehoben, dass man nur aufgrund der mit dem Berufsabschluss vermittelten Befähigung arbeiten darf. Wenn man also eine qualifizierte Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss vorweisen kann, ist man bei der Jobsuche nicht auf Beschäftigungen beschränkt, die in Verbindung mit dieser Ausbildung stehen. Ausnahmen gibt es für reglementierte Berufe.

In der Rubrik „Visum zum Arbeiten für Fachkräfte“ finden Sie heraus, welche konkreten Voraussetzungen für dieses Visum bzw. Aufenthaltstitel bestehen.

Beschäftigung von Berufskraftfahrern

Die Zustimmungserteilung der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung von Berufskraftfahrenden aus Drittstaaten wurde vereinfacht. So wird grundsätzlich nicht mehr geprüft, ob die erforderliche EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation vorhanden sind. Zudem wurde die Vorrangprüfung gestrichen und es sind keine Sprachkenntnisse mehr vorausgesetzt.

Weitere Informationen zu den Regelungen für Berufskraftfahrende aus dem Ausland finden Sie in der Rubrik „Visum“ unter „Sonderregelungen für Berufskraftfahrer“ sowie auf der Arbeitgeberseite unter „Berufskraftfahrer aus Drittstaaten“.

Mann mit einem Reisepass
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Regelungen zur Beschäftigung und Anerkennung seit März 2024


Aufenthalt zur Anerkennung einer ausländischen Qualifikation

Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland wurden ausgebaut. Die vorherige 18-monatige Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen (§16 d Abs. 1 AufenthG) wird nun bei der Ersterteilung für 24 Monate ausgestellt. Eine Verlängerung um weitere 12 Monate bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren ist möglich. Dadurch erhalten Arbeitgeber mehr Flexibilität. 

Die Nebenbeschäftigung während der Qualifizierungsmaßnahme wurde von 10 auf 20 Stunden in der Woche erhöht. Angehenden Fachkräften wird somit ermöglicht, den Weg in den Arbeitsmarkt leichter zu beschreiten.

Die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland zielt darauf ab, die volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikationen zu erlangen. Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz führte hierfür zwei neue Zugangswege ein: 

  • Einreise und Beschäftigung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft: Mit der Anerkennungspartnerschaft wird ermöglicht, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu erhalten und ein erforderliches Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise begleitend durchzuführen. Im Gegensatz zu den bisherigen Möglichkeiten zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen ist in diesem Fall vor der Einreise das Einleiten eines Anerkennungsverfahrens bzw. das Vorliegen eines Bescheids über die teilweise Gleichwertigkeit nicht erforderlich. Die Visumerteilung ist mit der Verpflichtung der angehenden Fachkraft und des Arbeitgebers verbunden, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben. Grundvoraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft sind, neben dem Arbeitsvertrag, das Vorliegen einer Qualifikation, die eine mindestens zweijährige Ausbildung erfordert hat oder ein Hochschulabschluss - beides muss vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt sein -, sowie deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau A2 (GER). Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.
  • Der vorherige Aufenthalt zur Anerkennung nach § 16 d Abs.3 (alt), wenn schwerpunktmäßig Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen, entfällt zukünftig. Personen mit Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit, denen schwerpunktmäßig Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen, haben zum Zweck der Berufsanerkennung in Deutschland zwei Optionen: Sie können nun - wie vorher auch - entweder zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme (§ 16 d Abs. 1 AufenthG) oder im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft (§ 16 d Abs. 3 neu AufenthG) einreisen.
  • Einreise zur Durchführung einer Qualifikationsanalyse: Anerkennungssuchenden, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Qualifikation nach Einschätzung der zuständigen Stelle eine Qualifikationsanalyse in Deutschland durchführen sollten, kann zu diesem Zweck ein Aufenthaltstitel von bis zu sechs Monaten erteilt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie Deutschkenntnisse nachweisen können. In der Regel sind Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A2 (GER) gefordert. 

Beschäftigung von Fach- und Arbeitskräften 

  • Sonderregelung bei berufspraktischer Erfahrung: Die Beschäftigung von Personen mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung wurde erweitert. Die neue Regelung gilt nun für alle nicht-reglementierten Berufe in allen Branchen. Die Anforderung an Personen mit berufspraktischer Erfahrung ist, dass sie einen Berufs- oder Hochschulabschluss, der vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt ist, vorweisen können. Im Falle eines Berufsabschlusses ist eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich. Alternativ zu einem staatlich anerkannten Abschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer ausreichend. Zudem sind mindestens zwei Jahre Erfahrung im angestrebten Beruf vorausgesetzt. Die formale Anerkennung des Abschlusses in Deutschland ist nicht erforderlich. Das Arbeitsplatzangebot in Deutschland muss ein Bruttojahresgehalt von mindestens 40.770 Euro (Jahr 2024) zusichern, bei Tarifbindung des Arbeitgebers genügt eine Entlohnung entsprechend dem Tarifvertrag. Tarifgebunden kann ein Arbeitgeber nach § 3 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz sein, oder wenn er unter einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag nach § 5 Tarifvertragsgesetz fällt. Der Tarifvertrag muss zudem explizit (auch) die Bezahlung regeln.

    Für IT-Spezialistinnen und -Spezialisten wurde der Arbeitsmarktzugang zusätzlich erleichtert: Die notwendige einschlägige Berufserfahrung wurde auf zwei Jahre reduziert (vorher drei Jahre). Ein Berufs- oder Hochschulabschluss ist weiterhin nicht erforderlich. Sprachkenntnisse müssen für das Visum nicht mehr nachgewiesen werden. Auch hier gilt das Mindestgehalt von 40.770 Euro (Jahr 2024) Brutto im Jahr oder Entlohnung entsprechend dem Tarifvertrag.
  • Arbeitsmarktzugang von Pflegehilfskräften aus Drittstaaten: Mit den Neuerungen wurde der Arbeitsmarktzugang für Pflegekräfte um eine Regelung für Pflegehilfskräfte aus Drittstaaten ergänzt. Alle Personen aus Drittstaaten mit einer Pflegeausbildung unterhalb der dreijährigen geregelten Fachkräfteausbildung können im Gesundheits- und Pflegebereich beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass diese Personen entweder eine entsprechende deutsche Berufsausbildung im Pflegebereich oder eine ausländische Pflegequalifikation, die in Deutschland anerkannt wurde, nachweisen können.
  • Jobsuche im Anschluss an eine Ausbildung in den Gesundheits- und Pflegeberufen: Pflegeassistentinnen und -assistenten sowie Pflegehelferinnen und -helfer aus Drittstaaten, die ihre Ausbildung in Deutschland absolviert haben, können nun einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu zwölf Monate erteilt und kann, wenn der Lebensunterhalt weiter gesichert ist, um bis zu sechs Monate verlängert werden.
  • Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte aus dem Ausland: Ausländische Fachkräfte, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a, § 18b, § 18d oder §18g AufenthG besitzen und weder eine inländische Berufsausbildung noch ein Studium in Deutschland absolviert haben, erhalten bereits nach drei Jahren (vorher vier Jahre) die Niederlassungserlaubnis in Deutschland. Darüber hinaus erhalten Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU noch schneller eine Niederlassungserlaubnis: Nach 27 Monaten in Beschäftigung mit einer Blauen Karte EU ist ihre Erteilung möglich, bei ausreichenden Deutschkenntnissen (Niveau B1 GER) sind es sogar 21 Monate.
    Für Absolventinnen und Absolventen eines Studiums oder einer Berufsausbildung in Deutschland bleibt die aktuelle Sonderbestimmung zur Niederlassungserlaubnis bestehen: Bereits nach zwei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als „Fachkraft“ (Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b oder 18d AufenthG), kann ihnen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
  • Erleichterungen beim Familiennachzug zu Fachkräften: Wenn Ehegattinnen oder Ehegatten oder minderjährige Kinder zu bestimmten Fachkräften nach Deutschland ziehen, wird nun auf den Nachweis ausreichenden Wohnraums verzichtet. Zudem können solche Fachkräfte auch ihre Eltern und – wenn die Ehegattin oder der Ehegatte auch dauerhaft im Bundesgebiet ansässig sind – Schwiegereltern zu sich holen, wenn sie ihre Aufenthaltserlaubnis erstmals am oder nach dem 1. März 2024 erhalten.
  • Aufenthaltserlaubnis für Inhaberinnen und Inhaber von Gründerstipendien: Zur Gründung eines Unternehmens können Fachkräfte im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG jetzt eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate erhalten, wenn ihnen zu diesem Zweck ein Stipendium einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder öffentlichen Stelle gewährt wird.

Beschäftigung von Studierenden und Auszubildenden

  • Erweiterte Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische Studierende: Für Drittstaatsangehörige, die in Deutschland mit einem Studentenvisum studieren, wurden die Möglichkeiten zur Nebenbeschäftigung erweitert. Das vorherige Jahresarbeitszeitkonto von 120 ganzen bzw. 240 halben Tagen wurde auf 140 volle oder 280 halbe Arbeitstage angehoben. Die Neuregelung ermöglicht es alternativ, Werkstudentenjobs bis zu 20 Stunden in der Woche auszuüben. Die Höhe des Gehalts und der Gegenstand der Beschäftigung spielen dabei keine Rolle. Die Nebenbeschäftigung ist nun auch beim Besuch von studienvorbereitenden Maßnahmen von Beginn an möglich.
  • Aufenthalt zur Studienplatzsuche mit Arbeitsperspektiven: Die Einreise sowie der Aufenthalt zum Zweck der Studienbewerbung an deutschen Hochschulen bleibt weiterhin für Drittstaatsangehörige möglich. Neu ist, dass die Ausübung einer Nebenbeschäftigung während der Studienplatzsuche im Umfang von 20 Stunden in der Woche ermöglicht wurde.
  • Erweiterte Aufenthaltsmöglichkeiten zur Ausbildungsplatzsuche: Auch zum Zweck der Ausbildungsplatzsuche können Drittstaatsangehörige weiterhin einreisen. Die Altersgrenze für potenzielle Bewerberinnen und Bewerber wurde von 25 auf 35 Jahre angehoben, die Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse wurden auf Niveau B1 (GER) abgesenkt. Damit wurde der Aufenthalt zur Ausbildungsplatzsuche einem größeren Personenkreis von Drittstaatsangehörigen eröffnet. Die vorherige Höchstaufenthaltsdauer von sechs Monaten wurde auf neun Monate erhöht. Darüber hinaus können Personen mit diesem Aufenthaltstitel eine Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche sowie Probebeschäftigungen von bis zu zwei Wochen ausüben.
  • Erweiterte Möglichkeiten der Nebenbeschäftigung für Auszubildende: Derzeit sind bei allen Berufsausbildungen Nebenbeschäftigungen von bis zu 20 Stunden pro Woche möglich.

Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung

Mit den Verordnungsänderungen wurde eine neue Möglichkeit für die kurzzeitige Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen eingeführt, unabhängig von ihrer Qualifikation. Sobald die Bundesagentur für Arbeit (BA) ein bedarfsorientiertes Kontingent – möglich ist das auch differenziert für bestimmte Wirtschaftszweige oder Berufsgruppen – festlegt, können interessierte Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis oder eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland beantragen. Diese wird erteilt, wenn:

  • Der Arbeitgeber tarifgebunden ist und die Arbeitskräfte nach den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt sind,
  • der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet, die erforderlichen Reisekosten vollständig zu übernehmen,
  • die geplante Beschäftigung acht Monate innerhalb von 12 Monaten nicht überschreitet und
  • die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 30 Stunden beträgt.

Weitere Neuerungen im Juni 2024
 

Einführung der Chancenkarte zur Jobsuche

Für einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche wurde eine Chancenkarte eingeführt. Diese kann auf zwei Wegen erlangt werden: Drittstaatsangehörige, die eine volle Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation nachweisen und daher als „Fachkräfte“ nach § 18 Abs. 3 AufenthG gelten, können die Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten. Alle anderen müssen einen ausländischen Hochschulabschluss, einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt) oder einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss nachweisen. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1 GER) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2 GER) erforderlich.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann man für Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner unterschiedliche Punkte sammeln. Um die Chancenkarte zu erhalten, müssen mindestens sechs Punkte erreicht werden. 

Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt, wenn der Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert werden kann. Sie bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche. Wenn man danach keinen anderen Erwerbstitel aus Abschnitt 4 (§§ 18 bis 21 des Aufenthaltsgesetzes) bekommen kann, aber dennoch ein Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung hat, kann die Chancenkarte um weitere zwei Jahre verlängert werden.

Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Wählen Sie das entsprechende Land aus.

Self-Check: Chancenkarte

Beantworten Sie die Fragen im „Self-Check: Chancenkarte“ und Sie erhalten eine unverbindliche Auskunft, ob Sie eine Chancenkarte beantragen können.

Westbalkanregelung

Die Westbalkanregelung eröffnet Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien für jede Art von Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen einen Arbeitsmarktzugang in Deutschland. Die Regelung war ursprünglich bis Ende 2023 befristet. Mit der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde die Westbalkanregelung entfristet. Seit Juni 2024 beträgt das Kontingent jährlich 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit.

Was muss ich tun, um in Deutschland als Fachkraft zu arbeiten?

  • Anerkennung ausländischer Qualifikationen: Wichtig ist, dass Sie eine anerkannte oder anerkennungsfähige Berufsqualifikation mitbringen. Hierfür müssen Sie mindestens einen staatlichen oder staatlich anerkannten ausländischen Berufsabschluss haben. Um die Anerkennungsfähigkeit des Abschlusses sicherzustellen, verlangen die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes insbesondere für die Anerkennungspartnerschaft außerdem, dass die Ausbildung mindestens zwei Jahre gedauert hat.  In mehreren Fällen müssen Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation vor der Einreise nach Deutschland beantragen. In manchen Fällen kann die Antragsstellung zur Berufsanerkennung nach der Einreise nach Deutschland erfolgen. Eine individuelle Beratung zum Anerkennungsverfahren und zur Einwanderung nach Deutschland erhalten Sie bei der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“. Weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie im Bereich „Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen“.
  • Sprachkenntnisse: Insbesondere für die Einreise zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes, aber auch für bestimmte andere Aufenthalte ist der Nachweis von Sprachkenntnissen erforderlich. Weitere Informationen zu Lernangeboten finden Sie im Bereich „Deutsch lernen“.
  • Ansprechpartner für Visum / Aufenthalt: Befinden Sie sich noch in Ihrem Heimatland, so sind für die Erteilung des notwendigen Visums die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Die Adressen deutscher Ansprechstellen in Ihrer Nähe finden Sie auf der Weltkarte. Wenn Sie bereits in Deutschland leben, müssen Sie bei Fragen zu Aufenthalt und Visum die lokalen Ausländerbehörden kontaktieren.

Wo erhalte ich als Arbeitgeber weitere Informationen und Unterstützung? 

  • Erste Orientierung: Je nachdem, ob Sie eine ausländische Fachkraft oder eine Auszubildende bzw. einen Auszubildenden einstellen möchten und abhängig davon, aus welchem Land Ihre Kandidatin bzw. Ihr Kandidat kommt, sind verschiedene Aspekte zu beachten. Erhalten Sie mit Hilfe des Quick-Checks für Arbeitgeber eine erste Orientierung.
  • Individuelle Beratung: Haben Sie Fragen, Anregungen oder suchen Unterstützung bei der Fachkräfterekrutierung im Ausland? Kontaktieren Sie uns per E-Mail oder über unsere Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“. Unsere Experten helfen Ihnen gerne weiter!
  • Projekte zur Fachkräftegewinnung: Die Projekte unserer Partner helfen Ihnen bei der Umsetzung Ihrer Rekrutierungspläne. Finden Sie in der Rubrik „Aktuelle Projekte zur Fachkräftegewinnung“ das passende Projekt für Ihr Unternehmen.

Sie haben Fragen?

Lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten, in Deutschland zu arbeiten und zu leben, beraten. Unsere Fachleute unterstützen Sie bei Fragen zu Jobsuche, Visum, Anerkennung und Deutsch lernen. 

Mehr zu den verschiedenen Kontaktmöglichkeiten erfahren Sie durch Klick auf die Symbole in der unteren Leiste.

Frau arbeitet im Büro vor einem Computer
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